(1) Der Verein führt den Namen „Saarpfalz Würfelkeller“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird
der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Zweibrücken.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (hier Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel (Pen and Paper) Hobbys).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– das Ausrichten und Durchführen von Tabletop-, Brett-, Karten- und Rollenspielen (Pen and Paper)
– das Bauen und Gestalten von Tabletopgelände und –platten
– das Bauen und Bemalen von Tabletopmodellen
(3) Die Bekanntmachung und Förderung von Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel
(Pen and Paper) Hobbys, speziell im Raum Rheinland – Pfalz und Saarland durch unter anderem das
Ausrichten und Durchführen von Tabletop- und Brettspielturnieren und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen zum Thema Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel (Pen and Paper) Hobby.
(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder lehnen
Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat
a.) Aktive Jugendmitglieder: Jugendliche bis 18 Jahre
b.) Aktive Mitglieder: natürliche Personen über 18 Jahre
c.) Passive Mitglieder
d.) Fördermitglieder (Unterstützer/in)
zu a.) & b.) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
zu c.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Ausübung der Vereinstätigkeiten
beteiligen.
zu d.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber sich nicht aktiv am
Vereinsleben beteiligen. Fördermitglieder bezahlen einen individuellen Beitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen
Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes sowie Zahlung der Aufnahmegebühr und des 1. fälligen Beitrags.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur
nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder
Nichtaufnahme entscheidet.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Ende eines Quartals zulässig.
(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich
Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.
(4) Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt mindestens 6 Monate.
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied vorsätzlich
gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels
Einschreiben oder E-Mail bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die
Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzungen und der
Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Generalversammlungen und des
Gesamtvorstandes Folge zu leisten.
(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen hin
verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Generalversammlung
Anträge zu unterbreiten.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(7) Der Vorstand bestimmt im Einzelfalle, ob die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der
Besuch von Vereinsveranstaltungen für Mitglieder unentgeltlich oder entgeltlich ist.
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats, bis spätestens zum 4. Werktag fällig.
(4) Die Beiträge können auch viertel- oder halbjährlich im Voraus gezahlt werden.
Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
c.) der Beirat
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie einem Stellvertreter.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle 3 Vorstandsmitglieder.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den Grundsatzbeschlüssen.
(6) Der/die erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und der zweite Vorsitzende ist gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand darf nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zweimal jährlich im laufenden
Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a.) Satzungsänderungen,
b.) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c.) die Beitragsfestsetzung und Aufnahmegebühr,
d.) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e.) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
f.) die Auflösung des Vereins,
g.) die Wahl von 2 Kassenprüfern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der geschäftsführende Vorstand binnen einer Ladungsfrist von 2 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des
Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen
Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen
Vertreter ab.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die
Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
(1) Der Beirat des Vereins wird vom Vorstand für einen bestimmten Zeitraum, jedoch mindestens für 3 Monate berufen.
(2) Der Beirat darf nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.
(3) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Beiratsmitglieder sind in verschiedenen Bereichen unterstützend tätig.
(5) Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner
Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der der/dem 1. Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter/in.
(2) Die Wahl der/des Vorstandvorsitzenden sowie der anderen Gesamtvorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer/in erfolgt durch Akklamation. Wird von mindestens einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl gewünscht, so muss schriftlich und geheim
abgestimmt werden.
(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu
enthalten.
(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche
Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
(7) Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem
Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein
ordentliches Mitglied übergeben werden.
(8) Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.
(1) Die Kassenprüfer/in haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen.
(2) Dem Verein müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer/in und 1 Vertreter/in zur Verfügung stehen.
(3) Die Kassenprüfer/in dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger/in sein.
(4) Bei der Wahl der Kassenprüfer/in muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein
Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt wird. Der/die Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
(6) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zu Folge dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.
(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:
a.) Grundsatzbeschlüsse
b.) Ordnungen
Die Grundsatzbeschlüsse und Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt der Inhalt dieser Satzung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu
diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Bricks4TheKids e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihre aufgenommene Bestimmung ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten
Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2024 in Zweibrücken angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: 27.04.2024