Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Saarpfalz Würfelkeller“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird

der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Zweibrücken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Ausrichtung des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (hier Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel (Pen and Paper) Hobbys).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

          das Ausrichten und Durchführen von Tabletop-, Brett-, Karten- und Rollenspielen (Pen and Paper)

          das Bauen und Gestalten von Tabletopgelände und –platten

          das Bauen und Bemalen von Tabletopmodellen

(3) Die Bekanntmachung und Förderung von Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel

(Pen and Paper) Hobbys, speziell im Raum Rheinland – Pfalz und Saarland durch unter anderem das

Ausrichten und Durchführen von Tabletop- und Brettspielturnieren und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen zum Thema Modellbau, Tabletop, Brettspiel, Kartenspiel und Rollenspiel (Pen and Paper) Hobby.

(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder lehnen

Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat

a.) Aktive Jugendmitglieder: Jugendliche bis 18 Jahre

b.) Aktive Mitglieder: natürliche Personen über 18 Jahre

c.) Passive Mitglieder

d.) Fördermitglieder (Unterstützer/in)

zu a.) & b.) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

zu c.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Ausübung der Vereinstätigkeiten

beteiligen.

zu d.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber sich nicht aktiv am

Vereinsleben beteiligen. Fördermitglieder bezahlen einen individuellen Beitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 14.

Lebensjahr vollendet haben.

(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen

Vertreter/s beigefügt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes sowie Zahlung der Aufnahmegebühr und des 1. fälligen Beitrags.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur

nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder

Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Ende eines Quartals zulässig.

(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich

Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.

(4) Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt mindestens 6 Monate.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied vorsätzlich

gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem

Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels

Einschreiben oder E-Mail bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die

Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzungen und der

Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Generalversammlungen und des

Gesamtvorstandes Folge zu leisten.

(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen hin

verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(3) Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Generalversammlung

Anträge zu unterbreiten.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(7) Der Vorstand bestimmt im Einzelfalle, ob die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der

Besuch von Vereinsveranstaltungen für Mitglieder unentgeltlich oder entgeltlich ist.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats, bis spätestens zum 4. Werktag fällig.

(4) Die Beiträge können auch viertel- oder halbjährlich im Voraus gezahlt werden.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

a.) der Vorstand

b.) die Mitgliederversammlung

c.) der Beirat

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie einem Stellvertreter.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle 3 Vorstandsmitglieder.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den Grundsatzbeschlüssen.

(6) Der/die erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und der zweite Vorsitzende ist gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen vertretungsberechtigt.

(7) Der Vorstand darf nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zweimal jährlich im laufenden

Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a.) Satzungsänderungen,

b.) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

c.) die Beitragsfestsetzung und Aufnahmegebühr,

d.) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,

e.) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,

f.) die Auflösung des Vereins,

g.) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der geschäftsführende Vorstand binnen einer Ladungsfrist von 2 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des

Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens ein

Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen

Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 6 Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen

Vertreter ab.

(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die

Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur

Verfügung zu stellen.

§ 13 Der Beirat

(1) Der Beirat des Vereins wird vom Vorstand für einen bestimmten Zeitraum, jedoch mindestens für 3 Monate berufen.

(2) Der Beirat darf nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.

(3) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Beiratsmitglieder sind in verschiedenen Bereichen unterstützend tätig.

(5) Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner

Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der der/dem 1. Vorsitzenden

bestimmter Stellvertreter/in.

(2) Die Wahl der/des Vorstandvorsitzenden sowie der anderen Gesamtvorstandsmitglieder und der

Kassenprüfer/in erfolgt durch Akklamation. Wird von mindestens einem Drittel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl gewünscht, so muss schriftlich und geheim

abgestimmt werden.

(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu

enthalten.

(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche

Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.

(7) Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem

Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein

ordentliches Mitglied übergeben werden.

(8) Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.

§ 15 Kassenprüfer/in

(1) Die Kassenprüfer/in haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen.

(2) Dem Verein müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer/in und 1 Vertreter/in zur Verfügung stehen.

(3) Die Kassenprüfer/in dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger/in sein.

(4) Bei der Wahl der Kassenprüfer/in muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein

Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt wird. Der/die Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zu Folge dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.

§ 16 Ordnung

(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

a.) Grundsatzbeschlüsse

b.) Ordnungen

Die Grundsatzbeschlüsse und Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt der Inhalt dieser Satzung.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu

diesem Zweck einberufen wird.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Bricks4TheKids e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihre aufgenommene Bestimmung ganz

oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten

Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2024 in Zweibrücken angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 27.04.2024

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